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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Chiel Meekes Handelsonderneming B.V.

A. Allgemeines

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Der Käufer: der-/diejenige, mit dem/der der Verkäufer Kaufvereinbarungen über die Lieferung von Produkten abschließt oder Verhandlungen über eine solche Kaufvereinbarung führt.
  2. Der Verkäufer: Handelsonderneming Chiel Meekes B.V. in Eibergen.
  3. Produkte: die Sachen, die der Verkäufer dem Käufer verkauft hat oder möglicherweise verkaufen wird..
  4. Vereinbarung: jede Vereinbarung (über den (Ver-) Kauf von Produkten), die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande kommt, sowie alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die zur Vorbereitung und Ausführung dieser Vereinbarung vorgenommen werden.


B. Anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen finden auf alle Angebote und Vereinbarungen Anwendung, die der Verkäufer dem Käufer unterbreitet bzw. mit ihm abgeschlossen hat.
  2. Abweichende Bestimmungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und werden nur nach Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien als Ergänzung zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.
  3. Wenn und sofern irgendein Teil bzw. irgendeine Bestimmung dieserBedingungen gegen eine zwingende nationale oder internationale Rechtsvorschrift verstößt, wird er bzw. sie als gegenstandslos betrachtet, und bleiben diese Bedingungen ansonsten davon unberührt. In diesem Fall werden der Verkäufer und der Käufer sich beraten, um eine neue Bestimmung als Ersatz für die strittige
    Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Bestimmung in Zweck und Sinn möglichst nahe kommt.


C. Angebote, zustandekommen der Vereinbarung und Preis

  1. Alle mündlich und/oder schriftlich vom Verkäufer unterbreiteten (Preis-) Angebote, angegebenen Lieferfristen und so weiter sind völlig freibleibend und in keinerlei Weise für den Verkäufer verbindlich, sofern keine andere Bestimmung festgelegt wurde. Die Vereinbarung kommt erst durch schriftliche Bestätigung der vom Käufer aufgegebenen Bestellung durch den Verkäufer oder durch Erfüllung der Vereinbarung durch den Verkäufer zustande.
  2. Auf der Grundlage eines unterbreiteten Angebotes gilt für den Verkäufer keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teiles zu einem (entsprechenden) Teil des für das Ganze angegebenen Preises.
  3. Produkte werden jeweils zum vereinbarten Preis geliefert. Wenn Faktoren, die den Selbstkostenpreis der Produkte mit bestimmen (wie der Einkaufspreis, Löhne, Steuern, Währungskurse und so weiter), sich jedoch ändern, ist der Verkäufer berechtigt die Preise entsprechend anzupassen. Eine solche Preisanpassung berechtigt den Käufer nicht zur Aufhebung der Vereinbarung, sofern es sich nicht um eine Erhöhung um mehr als 15% handelt.
  4. Die in Angeboten und Vereinbarungen festgelegten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Lieferkosten, sofern keine andere Bestimmung festgelegt wurde.


D. Höhere Gewalt

  1. Wenn Lieferung gemäß der Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, wird der Verkäufer den Käufer möglichst bald telefonisch oder schriftlich davon in Kenntnis setzen.
  2. Unter höherer Gewalt wird jede Situation verstanden, in der der Verkäufer seinen Verpflichtungen infolge von Umständen, die ohne Verschulden des Verkäufers eintreten und nicht aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsgeschäftes oder der Verkehrsauffassung dem Verkäufer zugerechnet werden können, (teilweise) nicht nachkommen kann.
  3. Der Verkäufer kann im Falle höherer Gewalt nach Mitteilung an den Käufer die Lieferung bis zu dem Zeitpunkt aufschieben, zu dem die höhere Gewalt beendet wird, oder die Vereinbarung ganz oder teilweise aufheben, ohne dass er zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten ist.
  4. Wenn die Lieferung durch Aufschub mehr als vierzehn Tage verzögert wird, ist der Käufer befugt die Vereinbarung hinsichtlich der betreffenden Lieferung aufzuheben, wenn der Käufer nachweisen kann, dass infolge der Verzögerung nicht von ihm verlangt werden kann, dass er die Sachen nachträglich noch akzeptiert.


E. Lieferung

  1. Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Lager, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wenn die Lieferung frei Haus erfolgt, kann der Verkäufer die Transportweise frei bestimmen. Vom Lieferzeitpunkt an trägt der Käufer das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Produkte.
  2. Sämtliche Lieferkosten gehen zulasten des Käufers, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Der Käufer hat die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, in dem sie ihm gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer solches versäumt, steht es dem Verkäufer frei sich
    a. entweder zur Lagerung der Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers
    b. oder zur Aufhebung der Vereinbarung ohne Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichtes, unbeschadet des Rechtes des Verkäufers auf Ersatz des erlittenen Schadens bzw. des Gewinnausfalls nebst den gesetzlichen Zinsen, zu entscheiden.
  4. Vereinbarte Lieferfristen wird der Verkäufer möglichst einhalten, sie gelten jedoch nie als endgültige Frist. Aufgrund der Überschreitung einer Lieferfrist ist der Verkäufer nicht haftbar, und ist der Käufer nicht berechtigt die Vereinbarung zu kündigen und/oder aufzuheben.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt die Produkte in mehreren Phasen zu liefern und diese Phasen jeweils einzeln in Rechnung zu stellen.
  6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor eine Vereinbarung nicht zu erfüllen, wenn der Käufer einen Vorschuss oder vorherige Lieferungen nicht bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat. Der Verkäufer kann nicht für Schäden des Käufers infolge der Nicht- bzw. nicht rechtzeitigen Lieferung von Produkten haftbar gemacht werden.
  7. Paletten sind dem Verkäufer bei der nächsten Lieferung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach der Lieferung zurückzugeben. Für Paletten, die nicht bzw. nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, stellt der Verkäufer dem Käufer das zum betreffenden Zeitpunkt geltende Pfandgeld in Rechnung.


F. Zahlung

  1. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist jede Zahlung durch Vorausbezahlung innerhalb einer Zahlungsfrist von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlungsfrist betrifft jeweils eine endgültige Frist.
  2. Wenn die vollständige Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet wird, überschreitet der Käufer eine endgültige Frist und kommt kraft Gesetzes in Verzug. In diesem Fall steht es dem Verkäufer frei die Vereinbarung aufzuheben, und die Produkte einem Dritten zu verkaufen. Solches unbeschadet der sonstigen Rechte, die dem Verkäufer zustehen, wie des Rechtes Erfüllung der Vereinbarung und/oder Schadensersatz zu fordern.


G. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Kaufpreis aller gelieferten Produkte sowie etwaige Zinsen, Nebenkosten und sonstige Forderungen aufgrund sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vollständig bezahlt worden sind.
  2. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Käufer das Eigentum an den gelieferten Produkten erwirbt, ist es dem Käufer nicht gestattet über die Produkte zu verfügen oder die Produkte zu belasten, zu bearbeiten oder in anderen Sachen zu verarbeiten, sofern solches nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Käufers stattfindet.
  3. Bei Nicht- bzw. nicht rechtzeitiger Begleichung einer oder mehrerer fälliger Rechnungen oder bei berechtigter Furcht des Verkäufers, dass der Käufer eine Rechnung nicht bzw. nicht rechtzeitig begleichen wird, ist der Verkäufer berechtigt die gelieferten Produkte sofort zu sich zu nehmen, unbeschadet der sonstigen Ansprüche, die der Verkäufer dem Käufer gegenüber geltend machen kann. Dabei ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zu vollständiger Mitwirkung verpflichtet.
  4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden oder beabsichtigen Ansprüche darauf zu begründen oder geltend zu machen, ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.


H. Mängel

  1. Der Käufer ist gehalten die Produkte zum Lieferzeitpunkt zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat der Käufer zu prüfen, ob die Produkte der vereinbarten Qualität und Quantität entsprechen.
  2. Etwaige sofort erkennbare Mängel sind dem Verkäufer möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich zu melden.
  3. Etwaige nicht sofort erkennbare Mängel sind dem Verkäufer sofort, jedoch spätestens innerhalb von acht Tagen, nachdem der Käufer einen Mangel festgestellt hat bzw. billigerweise hätte feststellen können, und auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach der Lieferung schriftlich zu melden.
  4. Die in den vorigen Absätzen festgelegten Fristen betreffen Ausschlussfristen, nach deren Ablauf der Käufer sich nicht mehr auf einen Mangel berufen kann.
  5. Mängel, die sich auf bestimmte Lieferungen beziehen, haben keine Auswirkung auf frühere oder spätere Lieferungen und berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung und/oder zum Aufschub der Zahlung der betreffenden, früheren oder späteren Lieferung.
  6. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der ganzen Lieferung.
  7. Den Beweis, dass die Lieferung der Vereinbarung nicht entspricht, hat der Käufer zu erbringen.
  8. Produkte dürfen nur mit Genehmigung des Verkäufers auf Rechnung und Gefahr des Käufers zurückgesendet werden.


I. Haftung

  1. Der Verkäufer schließt jede Haftung für (unmittelbare oder mittelbare) Schäden (einschließlich Folgeschäden) aus, einschließlich der Haftung des Verkäufers für Schäden, die von den vom Verkäufer gelieferten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen oder den bei dem Verkäufer tätigen Arbeitnehmern und Aushilfskräften verursacht worden sind. Vom Vorstehenden ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Verkäufersverursacht worden sind.
  2. Insbesondere ist der Verkäufer nicht haftbar, wenn der Käufer wegen Verletzung eines geistigen Eigentumsrechtes von einem Dritten verklagt wird. Wenn der Verkäufer, zum Beispiel aufgrund eines geistigen Eigentumsrechtes, gezwungen wird Produkte bei dem Käufer zurückzuholen, haftet der Verkäufer nicht für eventuell sich daraus ergebende Schäden.
  3. Jede Haftung des Verkäufers erlischt, wenn ein Schaden entstanden ist, nachdem das gelieferte Produkt be- oder verarbeitet oder in einer anderen Weise, als normal üblich bzw. geeignet ist, genutzt wurde.
  4. Die Haftung des Verkäufers ist in allen Fällen auf den Betrag begrenzt, der dem Rechnungswert der Vereinbarung bzw. dem Teildes Rechnungswertes, worauf die Haftung sich bezieht, entspricht. Ferner ist die Haftung des Verkäufers in allen Fällen auf den Betrag begrenzt, der dem Verkäufer aufgrund der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird.
  5. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit von ihnen eventuell zu erleidenden oder erlittenen Schäden frei.


J. Aufschub und Aufhebung

  1. Ohne zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein, und unbeschadet aller sonstigen Rechte, die dem Verkäufer dem Käufer gegenüber zustehen, sind alle Forderungen des Verkäufers an den Käufer sofort und vollständig fällig, und ist der Verkäufer befugt die Erfüllung der Vereinbarung aufzuschieben oder die Vereinbarung ohne Anrufung eines Gerichtes mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:

a. der Käufer die sich für ihn aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig erfüllt;

b. der Verkäufer aufgrund von Umständen, die ihm nach Abschluss der Vereinbarung bekannt geworden sind, guten Grund hat zu befürchten, dass der Käufer die sich für ihn aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig erfüllen wird;
c. der Käufer sich weigert ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der sich für ihn aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen zu leisten;
d. der Käufer nicht länger frei über sein Vermögen verfügen kann (zum Beispiel - jedoch nicht ausschließlich - im Falle von Liquidation, Moratorium, Insolvenz und Pfändung).


K. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Alle Vereinbarungen, worauf diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufübereinkommens ist ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten, die im Rahmen der Ausführung oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen denVertragsparteien entstehen, werden vom zuständigen niederländischen Gericht in dem Ort entschieden, an dem der Verkäufer den Sitz hat.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter der Nummer 60731885 bei der Handelskammer registriert

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